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des Schützencorps 1878 Klein-Altenstädten e.V. |
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§1 Name und Sitz des Vereins |
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Der Verein führt den Namen Schützencorps „1878“ e.V. Klein-Altenstädten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtgericht Wetzlar unter Nr. 5VR 542 eingetragen und hat seinen Sitz in Aßlar.
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§2 Zweck des Vereins |
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit durch Ausübung und Pflege des Schießens auf sportlicher Grundlage selbstlos zu fördern. Soweit Veranstaltungen schießsportlicher und geselliger Art durchgeführt werden, sollen sie in ihrer Gesamtrichtung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen. Der Verein verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V., Sitz Frankfurt/Main und somit Mitglied des Deutschen Schützenbundes, sowie des Hessischen und Deutschen Sportbundes, deren Satzungen er anerkennt.
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§3 Geschäftsjahr |
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Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
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§4 Mitgliedschaft |
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Mitglied des Vereins kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse, Geschlecht und Religion werden. Die Person soll in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen.
Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Beitrittserklärung, sowie eine Satzung des Vereins. Jedes neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorschläge hierzu macht der Vorstand.
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§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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Die Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge, Arbeitsstunden bzw. Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge oder Entgelte für nicht geleistete Arbeitsstunden nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich, zur Begleichung des festgesetzten Beitrages, dem Verein einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Kosten, die bei nicht erfolgter Abbuchung dem Verein entstehen, trägt das Mitglied. Änderungen der Bankverbindung sind dem Schatzmeister unmittelbar mitzuteilen. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm und Wahlrecht. Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des Vereins über 18 Jahre. Der oder die Jugendsprecher nehmen in beratender Funktion an den Vorstandssitzungen teil. Ehrenmitglieder genießen alle Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
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§5a Rechte des Vereins |
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Der Verein ist berechtigt, Beiträge zu erheben. Ferner kann der Verein Arbeitseinsätze anordnen. Anstelle können diese auch durch Geldleistungen abgegolten werden. Die Sätze an Arbeitsstunden oder Entgelte werden von der Hauptversammlung festgelegt.
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§6 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von Frist von 3 Monaten. Der Betrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5, Nr.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
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§7 Finanzordnung |
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Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Bei Eintritt in den Verein kann eine Aufnahme- gebühr erhoben werden. Ob und in welcher Höhe eine Aufnahmegebühr erhoben wird, entscheidet die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Verein erhebt eine Gebühr für Standbenutzung, Scheiben und Munition. Die Höhe wird vom Vorstand nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit errechnet und festgesetzt. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Entgelt festgesetzt. Die Höhe und den betroffenen Personalkreis bestimmt die Hauptversammlung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
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§8 Vorstand |
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Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender 2.Vorsitzender 3.Vorsitzender 1.Schatzmeister 1.Schriftführer
1.Jugendleiter 2.Jugendleiter 1.Schießleiter 2.Schießleiter 3.Schießleiter Fahnenträger Damensprecherin Beisitzer ___________________ 13 Vorstandsmitglieder
Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand, gem. §26 BGB, besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem 3.Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand unterstützt den 1.Vorsitzenden in der Leitung des Vereins.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der bisherige Vorstand kann wieder gewählt werden. Im Falle einer Neuwahl übernimmt der neu gewählte Vorstand nach dieser Hauptversammlung die Vereinsgeschäfte.
Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen.
Die Vorstandsitzungen werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer oder dessen Vertreter Protokoll geführt, das bei der nächsten Vorstandsitzung vom Vorstand zu genehmigen ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt einen Ersatz zu bestimmen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Die Versammlung wählt dann bis zum Ablauf der Wahlperiode des Ausgeschiedenen einen Nachfolger. Diese Bestimmung findet auf den 1.Vorsitzenden keine Anwendung. Scheidet er aus, übernimmt in der Reihenfolge von §8 Nr.3 das nächste Vorstandsmitglied die Leitung des Vereins bis zur nächsten Hauptversammlung oder außerordentlichen Hauptversammlung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die überwiegende Zahl der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
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§9 Kassenprüfung |
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Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahre zwei Kassenprüfer, und zwar einen 1. und einen 2. Kassenprüfer. Jährlich wird ein Kassenprüfer gewählt. Scheidet nach zwei Jahren der 1. Kassenprüfer aus, so rückt automatisch an seine Stelle der 2. Kassenprüfer für ein Jahr. Zu dieser Zeit ist dann der 2. Kassenprüfer neu zu wählen. Die Kassenprüfer haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
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§10 Ehrenamt und Vergütung |
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Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
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§11 Hauptversammlung |
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Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Vertreter gemäß §8 Nr.8, einberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt „Aßlar die Woche“ mit Angaben der einzelnen Tagesordnungspunkte erfolgen. Die auswärtigen Mitglieder werden nach wie vor schriftlich eingeladen. Der Vorsitzende oder Vertreter oder ein zu Beginn der Versammlung von dieser zu wählender Versammlungsleiter leitet die Versammlung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Verlesung des Protokolls von der letzten Hauptversammlung. b) Bericht des Vorsitzenden und weiterer Vorstandsmitglieder über das abgelaufene Geschäftsjahr. c) Entlastung des Vorstandes. d) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer. e) Anträge- falls erforderlich f) Satzungsänderungen- falls erforderlich. g) Verschiedenes Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Vertreter. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Wahlen erfolgen geheim; mittels Stimmzettel. Die Wahl kann aber durch Handzeichen erfolgen, wenn die Versammlung vorher damit einverstanden ist. Erfolgt ein Widerspruch, so ist durch Stimmzettel zu wählen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Versammlung selbst noch gestellt werden. Über die Zulassung solcher Anträge ist in der Hauptversammlung abzustimmen. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung. Jeder Antrag kann vom Antragsteller bis zur Abstimmung zurückgezogen werden. Wenn zu Anträgen das Wort nicht mehr gewünscht wird, lässt der Versammlungsleiter abstimmen. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Sie beschließt über sämtliche auf der Tagesordnung stehende Punkte.
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§12 Außerordentliche Hauptversammlung |
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Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit der Frist von einer Woche einberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung. Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in §11 dieser Satzung.
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§13 Zustimmung der Mitglieder |
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Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in einer Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:Änderung bzw. Neufassung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entscheiden, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
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§14 Auflösung des Vereins |
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier an die Stadtverwaltung der Stadt Aßlar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, nämlich für die Förderung des Sports in Aßlar.
Mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes kann das Vermögen an die Stadt Aßlar zunächst mit der Auflage überlassen werden, es für die Dauer von 10 Jahren treuhänderisch zu verwalten mit dem Ziel, es im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
Aßlar, den 24.März 2007
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Vorstand < Links > |
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